Satzung Verband Bayerischer Krippenfreunde e.V.

Die Satzung als PDF zum Download

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

1. Der Verein führt den Namen Verband Bayerischer Krippenfreunde e. V. mit dem Sitz in München. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nr. VR 2512 eingetragen. Der Verband ist Mitglied der Internationalen Vereinigung der Krippenfreunde (Universalis Foederatio Praesepistica).

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der Verband bezweckt die Pflege, Förderung und Weiterverbreitung der Krippe auf religiöser, künstlerischer und volkskundlicher Grundlage.

2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Einrichtungen, Mittel und etwaigen Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Personen, die sich im Ehrenamt im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.

3. Die Mitglieder haben keine Sach- oder Bareinlagen zu leisten.

4. Beiträge oder Spenden werden nicht zurückerstattet.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verband besteht aus Ortsvereinen, in denen die Mitglieder eines Ortes oder Gebietes zusammengeschlossen sind, und Einzelmitgliedern.

2. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

3. Die Aufnahme wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Verbandes oder des Ortsvereins beantragt; sie wird mit dem Zugang einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

4. Ab dem 01.01.2013 sind sämtliche neuen Mitglieder der Ortsvereine von diesem, dem Verband Bayerischer Krippenfreunde als Mitglied zu melden.

5. Unter Familienmitgliedschaft wird die Mitgliedschaft von Ehe- oder Lebenspartnerschaften und Kindern bis zu 18 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, verstanden. Im Rahmen der Familienmitgliedschaft erhalten die Mitglieder die Zeitschrift „Der Bayerische Krippenfreund“ nicht, es sein denn, in dieser Satzung ist etwas Anderweitiges geregelt. Es gilt der Mitgliedsbeitrag der Kategorie Familienmitgliedschaft.

6. Mitglieder der Ortsvereine, die bis zum 31.12.2012 dem Verband Bayerischer Krippenfreunde nicht gemeldet waren, können analog zu den Bedingungen einer Familienmitgliedschaft als Mitglied dem Verband gemeldet werden.

7. Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren können zu den Bedingungen einer Familienmitgliedschaft Mitglied werden. Diese erhalten die Zeitschrift „Der Bayerische Krippenfreund“.

8. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

9. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand des Verbands oder Ortsvereins gekündigt werden.

10. Durch Beschluss des Vorstandes des Verbands oder des Ortsvereins kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Verbandes schädigt, gegen Ziele, Zweck oder die Satzung des Verbands grob verstößt oder mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Betroffene ist zu hören. Die Entscheidung der Vorstandschaft ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

11. Gegen seinen Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach dem Zugang des Beschlusses Beschwerde einlegen. Diese ist schriftlich dem Vorstand des Verbands oder des Ortsvereins vorzulegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Verbands oder des Ortsvereins entscheidet endgültig. In der Zwischenzeit ruht die Mitgliedschaft.

12. Zu Ehrenmitgliedern des Verbands können auf Vorschlag des Vorstands des Verbands oder Ortsvereins Personen, die sich besondere Verdienste um den Verband und seine Ziele erworben haben, durch den Vorstand des Verbands mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, alle Veranstaltungen des Verbandes zu besuchen.

2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Jedes Mitglied ist zur Jahresversammlung eingeladen. Das Stimmrecht wird vom Vereinsvorstand oder seinem Vertreter für den Ortsverein wahr genommen. Die Stimmenzahl des Ortsvereines bestimmt sich nach der beim Verband gemeldeten Mitgliederzahl zum Zeitpunkt der Landestagung. Bis 100 Mitglieder 2 Stimmen, für jede weiteren angefangenen 100 Mitglieder jeweils 1 Stimme.
Die anwesenden Einzelmitglieder nehmen auf der Landestagung ihr Wahlrecht gemeinsam einem einzelnen Ortsverein vergleichbar wahr. Die Stimmenstaffelung entspricht der eines Ortsvereins.

§ 5 Organe des Verbandes

1. Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2. Die Ortsvereine sind Mitglieder des Verbandes. Sie fassen die Mitglieder eines Ortes oder Gebietes zusammen; sie haben ihre eigenen Organe und Satzungen. Nur ein einziger Verein kann als Ortsverein eines bestimmten Ortes oder Gebietes Mitglied des Verbandes sein.

§ 6 Der Vorstand

1. Den Vorstand bilden
der Präsident
der 1. Vizepräsident
der 2. Vizepräsident
3 – 5 Beisitzer
der Geschäftsführer
der Kassenführer
und der Schriftführer

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes.

3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident oder ein Vizepräsident und die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

4. Im Rechtsverkehr wird der Verband durch den Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten vertreten. Jeder ist zur Vertretung allein berechtigt.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit jeweils auf die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der Eintragung des neuen Vorstandes im Vereinsregister.

6. Scheidet der Präsident bzw. einer der Vizepräsidenten vor Ablauf seiner Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt werden.
Scheidet ein Mitglied des übrigen Vorstandes vorzeitig, das heißt vor Ablauf seiner Amtszeit aus, rückt automatisch der Kandidat, der bei der Wahl die nächstniedrige Stimmenzahl erhalten hat, nach.
Sollte kein Ersatzmitglied zur Verfügung stehen, muss eine Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Jedes Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom 1. Vizepräsidenten oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vizepräsidenten mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift einberufen.

2. Die Mitgliederversammlung nimmt die Tätigkeits- und Kassenberichte des Vorstandes sowie den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstands und Kassenführers. Sie setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest und bestellt die Rechnungsprüfer.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder Auflösung des Verbandes bedürfen der Zustimmung einer 3/4 Mehrheit.

4. Für die Auflösung des Verbandes ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, dann muss der Präsident innerhalb von 6 Monaten eine neue einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Der Präsident kann aus wichtigem Grunde eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn 5 Vorstandsmitglieder oder ein Fünftel aller Verbandsmitglieder sie unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Es kann sich durch ein anderes vertreten lassen, das es schriftlich bevollmächtigt hat.
Für die Ortsvereine gilt noch folgende Regelung:
Der Vorsitzende oder sein Vertreter vertritt alle Mitglieder mit Ausnahme derjenigen, die ihr Stimmrecht ausüben.

§ 8 Niederschriften

Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Der Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis sind festzuhalten. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und vom Leiter der Sitzung zu unterschreiben.

§ 9 Auflösung des Verbandes

Bei Auflösung des Verbandes (Vereins) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Diözese Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes muss jedem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

Die Satzung vom 28.11.1992 wurde zuletzt am 12.11.2016 in Fulda geändert.

Präsident: Martin Martlreiter

Schriftführerin: Angelika Hofmann